Aller

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu unseren Gewässern

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  1. Aller

    Der Sportfischerverein Wolfsburg hat seit 1968 die Aller auf dem Wolfsburger Stadtgebiet gepachtet. Der für die Beangelung freigegebene Bereich ist auf dem unten stehenden Lageplan ersichtlich. Die meisten Angler beangeln den Bereich vom Eispalast bis zum Wehr vor der Oebisfelder Straße. Obwohl die Aller in diesem Bereich im Laufe der Zeit immer flacher geworden ist, werden regelmäßig gute Raub- und Friedfischfänge gemeldet. Im Hochsommer beeinträchtigt der Pflanzenwuchs das Angeln. Möglicherweise erfolgt im Rahmen der Vorbereitung der in Wolfsburg stattfindenden Landesgartenschau eine Sanierung der Aller. Die Mitglieder des Vereines würden sich darüber freuen.

     

    Für die neu angepachtete Allerstrecke zwischen der B 188 (Klärwerk) und der A 39 entlang des Volkswagenwerkes gelten die Bedingungen die in der Gewässerordnung für die Aller gelten.

    Ab der A 39 in Richtung Weyhausen gelten dann die Bedingungen des Allerkanals und der Kleinen Aller.

Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04.

Forellen 01.01.- 31.03. eines jeden Jahres.

Art

Mindestmaß

Aal

50 cm

Forelle

25 cm

Karpfen

40 cm 

Grasfisch

60 cm

Hecht

50 cm

Zander

50 cm

Hecht/Zander

50 cm/50 cm

Schleie

25 cm

Quappe

35 cm

Rotauge/Rotfeder

20 cm

Waller

60 cm

Barsch

15 cm

Angeln:

Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich.

Vom 01.01.- 30.04.

3 Ruten mit je einem Haken.

Vom 01.05.- 30.09.

3 Ruten mit je einem Haken,davon

1 Ruten auf Raubfisch erlaubt.

Vom 01.10.- 31.01.

3 Ruten oder davon

2 Ruten auf Raubfisch erlaubt

Spinnfischen:

Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern

vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer

der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!

 

Tagesfangmengenbeschränkung

Karpfen 2 Stück,  Grasfisch 2 Stück

Zander 2 Stück (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Hecht 2 Stück   (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Schleie 2 Stück

Quappe 2 Stück

Jahresfangmengenbeschränkung                          

Karpfen 30 Stück *                                                   

Zander 10 Stück                                                         

Hecht 15 Stück                                                           

Schleie 30 Stück                                                        

Schonzeiten:Gesonderte Vorschriften:

Wollhandkrabbe, Schwarzmundgrundel und Wolgazander haben kein Mindestmaß. Beim Fang sind diese dem Gewässer zu entnehmen. Die Schwarzmundgrundel darf an den Gewässern des SFV-Wolfsburg (außer Mittellandkanal) nicht als Köderfisch benutzt werden, auch nicht als Fetzenköder.

Mindestmaße: (bei nicht aufgeführten Fischarten bitte die Gewässerordnung beachten)

Karpfen           40 cm

Aal                  50 cm

Hecht              50 cm

Zander            50 cm

Barsch             15 cm

Forelle             25 cm

Grasfisch         60 cm

Schleie            25 cm

Quappe           35 cm

Waller               50 cm

  *    Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer

 

 

Tagesfangmengen/ Jahresfangmengen

 

 

 

 

Die Aller können auch von Gastanglern

ab 01.05. eines jeden Jahres beangelt werden.

Eine Tageskarte kostet 20 €,

die Wochenkarte 80 €.

Gastangler müssen die Fischerprüfung abgelegt haben oder einen staatlichen Fischereischein besitzen.

Gastkarten erhalten Sie bei folgenden Stellen:

1. Vereinsheim

des Sportfischervereines Wolfsburg am Allersee,

Montag u. Donnerstag 17.00 – 19.00 Uhr

2. Kiebitzmarkt Kroll, Vorsfelde Am Bahnhof 17

Kroll

3.Campingplatz am Allersee

Camping am Allersee

Offenes Feuer und Grillen ist verboten.

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder

unmittelbar vor dem Angeln erlaubt.

Anfütterverbote,

besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt.

„Das Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.
Das Überfliegen mit Drohnen ist nicht gestattet.

Ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen, sofern der Einsatz von Drohnen ausschließlich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Werbe- und Presseaufnahmen, erfolgt und der repräsentativen Vereinsarbeit dient.“

Wir sind hier, um Ihre Fragen zu beantworten.