Neuer Teich

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu unseren Gewässern

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Der SFV Wolfsburg konnte den Neuen Teich bereits 1961 anpachten. Im Jahr 1983 wurde der Neue Teich abgelassen und eine Abfischaktion durchgeführt. In den Folgejahren erfolgte ein erfolgreicher Neuaufbau des Fischbestandes durch den SFV Wolfsburg. Heute angeln viele Vereinsmitglieder gerne am Neuen Teich, weil er neben dem guten Fischbestand auch viele schön gelegene Angelplätze bietet.

Schonzeiten:

Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04. eines jeden Jahres

Art

Schonzeit

Aal

 

Forelle

15.10. bis 15.03.

Karpfen

Grasfisch

 

Hecht

01.02. bis 30.04.

Zander

01.02. bis 30.04.

Hecht/Zander

01.02. bis 30.04.

Angeln:

Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich sind:

Detmeroder Teich, Schillerteich, Kleiner und Großer Hageberg, Neuer Teich,

Erlaubte Rutenanzahl:

2 Ruten:              Detmeroder Teich, Schillerteich, Kleiner und Großer Hageberg, Neuer Teich

Spinnfischen:

Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!

Senken:

Tagesfangmengenbeschränkung auf 20 Köderfische begrenzt. Senkverbot vom 01.01. – 14.04. eines jeden Jahres.

Anfüttern:

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder unmittelbar vor dem Angeln erlaubt. Anfütterverbote, besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt. Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.

 

 

Tagesfangmengenbeschränkung

Karpfen 2 Stück,  Grasfisch 2 Stück

Zander 2 Stück (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Hecht 2 Stück   (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Schleie 2 Stück

Quappe 2 Stück

Jahresfangmengenbeschränkung                          

Karpfen 30 Stück *                                                   

Zander 10 Stück                                                         

Hecht 15 Stück                                                           

Schleie 30 Stück                                                        

Schonzeiten:Gesonderte Vorschriften:

Wollhandkrabbe, Schwarzmundgrundel und Wolgazander haben kein Mindestmaß. Beim Fang sind diese dem Gewässer zu entnehmen. Die Schwarzmundgrundel darf an den Gewässern des SFV-Wolfsburg (außer Mittellandkanal) nicht als Köderfisch benutzt werden, auch nicht als Fetzenköder.

Mindestmaße: (bei nicht aufgeführten Fischarten bitte die Gewässerordnung beachten)

Karpfen           40 cm

Aal                  50 cm

Hecht              50 cm

Zander            50 cm

Barsch             15 cm

Forelle             25 cm

Grasfisch         60 cm

Schleie            25 cm

Quappe           35 cm

Waller               50 cm

  *    Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer

 

 

Tagesfangmengen/ Jahresfangmengen

 

 

 

Keine Gastkarten.

Offenes Feuer und Grillen ist verboten.

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder

unmittelbar vor dem Angeln erlaubt.

Anfütterverbote,

besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt.

„Das Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.
Das Überfliegen mit Drohnen ist nicht gestattet.

Ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen, sofern der Einsatz von Drohnen ausschließlich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Werbe- und Presseaufnahmen, erfolgt und der repräsentativen Vereinsarbeit dient.“

GEWÄSSERORDNUNG (GWO) des Sportfischervereins Wolfsburg und Umgebung e.V.

 

GEWÄSSERORDNUNG (GWO)
des Sportfischervereins Wolfsburg und Umgebung e.V.
I. Allgemeines
§ 1
Zur Ausübung der Angelfischerei sind aufgrund des Nieders. Fischereigesetzes,
gültig ab 1.2.1978, Mitglieder berechtigt, die das 10. Lebensjahr erreicht haben. Für
die aktive Mitgliedschaft ist die nachzuweisende Fischerprüfung oder der gültige
Fischereischein erforderlich. Jugendlichen vor Erreichen des 14 . Lebensjahres kann
bis zur Ablegung der Fischerprüfung eine Angelerlaubnis unter Aufsicht in der
Jugendgruppe oder in Begleitung eines volljährigen, aktiven Vereinsmitgliedes,
welches im Besitz der Fischerprüfung ist, erteilt werden.
Jedes Mitglied, dem eine Angelerlaubnis erteilt wurde, ist verpflichtet, die Angel-
fischerei an den Gewässern des Vereins nach den Bestimmungen der Gewässer-
ordnung auszuüben. Für die Beangelung des Mittellandkanals sind die von der
Interessengemeinschaft Mittellandkanal erlassenen einschlägige Bestimmungen, für
die Beangelung des Allerkanals und der Kleinen Aller die der Interessengemein-
schaft Allerkanal maßgebend. Darüber hinaus sind für Gemeinschaftsgewässer, die
in der Zukunft den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht werden, besondere
Vorschriften zu beachten.
§ 2
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer Sonderrechte,
Einschränkungen und Sperren zu erlassen, falls die Interessenlage es erfordert.
Diese sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zugeben.
§ 3
Verstöße gegen diese Gewässerordnung und die der Interessengemeinschaft
Mittelland- und Allerkanal werden nach den Bestimmungen der Satzung und der
Disziplinarordnung des Sportfischervereins Wolfsburg geahndet.
§ 4
Für Personen oder Sachschäden, die bei der Ausübung der Angelfischerei ent-
stehen, haftet der Verein nicht.
II. Pflichten der Mitglieder
§5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Ausübung der Angelfischerei folgende gültige
Ausweispapiere mitzuführen:
1. Sportfischerpass,
2. Fischereierlaubnisschein,
3. Fangkarte für die Regenrückhaltebecken,
4. Fischereierlaubnisschein und Fangkarte der Interessengemeinschaft
Mittellandkanal.
§ 6
Auf Verlangen hat das Mitglied sich gegenüber den durch den Vorstand zur
Fischereiaufsicht befugten Personen auszuweisen und auf Ersuchen die Fangbeute
und sämtliche mitgeführten Behältnissen zur Kontrolle vorzuzeigen. Den An-
ordnungen der Aufsichtspersonen, die sich bei der Kontrolle zu legitimieren haben,
ist unbedingt Folge zu leisten.
§7
Bei festgestellten Verstößen gegen diese Gewässerordnung sind der Fischerei-
aufsicht nach Aufforderung vorbehaltlos sämtliche Fischereipapiere bis auf den
Sportfischerpass auszuhändigen.
§ 8
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, bei Verdacht auf Fischwilderei die
Polizei zu benachrichtigen, bei groben Verstößen gegen diese Ordnung Ausweis-
kontrollen durchzuführen und die namhaft gemachte Person unverzüglich der
Geschäftsstelle des Vereins zu melden.
III. Geräte und Fangbeute
§ 9
Folgende Fanggeräte dürfen benutzt werden:
1. die Handangel mit natürlichem Köder,
2. die Handangel mit künstlichem Köder (Flugangel zur Friedfisch- und
Raubfischangelei oder Spinnrute zum Raubfischfang),
3. die Ködersenke.
§ 10
Der Fang ist vom Ufer aus gestattet:
a) in der auf der Fangkarte aufgeführten Wolfsburger Regenrückhaltebecken
nach Maßgabe der Karte,
b) im Allersee, in der Aller sowie in der Schunter ganzjährig, in den
Kiesgruben Velpke I und II vom 1.1. bis 30.9. mit drei Handangeln und je
einem Haken. (Die Beangelung des Raubfisches ist in der Fangkarte unter
„Besondere Hinweise“ geregelt.)
c) Im Allersee ist das Angeln mit Wathosen auf eigene Gefahr erlaubt.
Schilfzonen dürfen nicht betreten werden.
Unter Berücksichtigung der Schonzeiten ist das Angeln mit Stück-, Fetzen- oder
totem Köderfisch in der Zeit vom 1.1. bis 30.4. verboten. Anstelle der drei Hand-
angeln ist die Verwendung einer Spinn- oder Fliegenrute erlaubt.
Das Senken von Köderfischen ist in allen vom Verein bewirtschafteten Gewässern,
mit Ausnahme der Aufzuchtteiche Rothehof und Neuhaus, in der Zeit vom 15.4. bis
31.12. gestattet. Als Köderfisch verwendet werden können Brasse, Döbel, Aaland,
Rotauge, Rotfeder, Güster, Karausche, Ukelei, Laube, Gründling und Barsch.
Pro Tag dürfen den Gewässern insgesamt höchstens 20 Köderfische entnommen
werden. Diese sind sofort nach der Entnahme aus dem Gewässer tierschutzgerecht
zu töten.
Mit Erlaubnis der Stadt Wolfsburg ist der Einsatz des Setzkeschers unter folgenden
Bedingungen erlaubt:
– Einsatz nur von Mitgliedern mit abgelegter Fischerprüfung,
– Verwendung nur bei hohen sommerlichen Temperaturen oder beim
Hegefischen,
– Mindestgröße 3,50 – 4,00 m Länge und 0,50 m Durchmesser,
– Einsatz nur in stehenden Gewässern,
– ein gefangener Fisch darf nicht gegen einen bereits gehälterten Fisch
ausgetauscht werden,
– die Bedingungen der Vereinssatzung und sonstigen Gewässerordnung sind
zu beachten.
§ 11
Folgende Geräte sind bei der Ausübung der Angelfischerei mitzuführen und zu
benutzen:
1. Rutenhalter (Die Verwendung von Astgabeln ist untersagt),
2. Unterfangkescher,
3. Längenmessgerät (ausgenommen Textilbandmaß),
4. Löseschere, Lösezange oder Lösenadel sowie eine schonende Rachensperre
beim Raubfischangeln,
5. Betäubungsgerät und Messer.
§ 12
Mindestmaße und Schonzeiten
a) Mindestmaße b) Schonzeiten
Hecht 50 cm 1.1.-30.4. d.J.
Zander 50 cm 1.1.-30.4. d.J.
Karpfen 40 cm
Aal 40 cm
Bachforelle 25 cm 15.10.-15.2. d.J.
Regenbogenforelle 25 cm
Schleie 25 cm
Brasse, Döbel, Aaland 25 cm
Rotauge (Plötze), Rotfeder 20 cm
Güster, Ukelei, Karausche 15 cm
Barsch 15 cm
Rapfen 40 cm
Grasfisch (Graskarpfen) 60 cm
Quappe 35 cm
Wels (Waller) 60 cm
Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende.
Für alle nicht aufgeführten Fischarten gelten die gesetzlich festgelegten Fangbe-
schränkungen, Mindestmaße und Schonzeiten.
§ 13
Jeder untermaßige oder nicht im Maul gehakte oder während der Schonzeit
gefangene Fisch ist – auch wenn er eingehen sollte – unter schonender Behandlung
in das Gewässer zurück zu setzen; das gleiche gilt auch für alle im Hochlaich
stehenden oder mit der Senke gefangenen Fische, die nicht als Köderfische ver-
wendet werden dürfen.
§ 14
Es dürfen an Hechten, Zandern, Karpfen, Schleien und Grasfischen höchstens je
zwei, an Welsen/Waller nur einer, an Forellen drei selbst gefangene Fische pro Tag
als Fangbeute mitgenommen werden. Jahresfangmengenbeschränkungen einzelner
Fischarten (vergl. § 22c + d) sind zu beachten.
Zu beachten ist, dass an den in der Fangkarte ausgewiesenen Regenrückhalte-
becken nur zwei Karpfen pro Wochenende als Fangbeute mitgenommen werden
dürfen.
§ 15
Maßige, zum Verzehr bestimmte Fische sind sofort nach dem Fang ohne unnötige
Qualen und rohes Misshandeln durch Betäubung und Abstechen zu töten. Dies gilt
vorerst nicht bei sachgemäßem, erlaubten Hältern. Gleichermaßen gilt das auch für
geangelte oder mittels Senke gefangene Köderfische. (Mitnahmemenge siehe § 10,
letzter Absatz GWO).
Das Zurücksetzen von gefangenen, maßigen Forellen, Hechten, Zandern, Wallern
(Wels), Karpfen, Grasfischen und Schleien vor Erreichen der Tagesfangmenge ist
nicht erlaubt (Ausnahmeregelung vergl. § 13 GWO). Nach Erreichen der Tages- und
Jahresfangmenge ist das Angeln auf entsprechende vorgenannte Fischarten einzu-
stellen.
Das Zurücksetzen von gefangenen mäßigen Fischen, die keiner Fangmengenbe-
grenzung unterliegen – z.B. Aale, Brassen, Döbel, Aalande, Rotaugen, Rotfedern,
Güstern, Karauschen, Barschen und Quappen, ist verboten.
§ 16
Die Fangbeute ist gemäß den Bestimmungen der Fangkarten mit Kugel- oder
Faserschreiber einzutragen.
IV. Verhalten am Gewässer
§ 17
Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den für den Fahrverkehr freigegebenen Straßen,
Wegen und Plätzen benutzt werden. Das Parken ist nur auf den offiziellen Park-
plätzen erlaubt. Bei der Nutzung der Wege und Parkplätze am Detmeroder Teich,
Bokensdorf und Velpke I und II ist die Wegekarte mit dem grünen Vereinswappen gut
sichtbar im Auto mitzuführen.
Die ausgewiesenen Zufahrten zu den Regenrückhaltebecken sind für Noteinsätze
der Feuerwehr und Krankenwagen freizuhalten und dürfen nicht mit Fahrzeugen
verstellt werden.
§ 18
Jedes Mitglied hat sich am Wasser so fischwaidgerecht und kameradschaftlich zu
verhalten, dass es keinen Anlass zur Beschwerde geben kann.
§ 19
Bei der Beangelung der in der Fangkarte ausgewiesenen Regenrückhaltebecken
darf der Angelplatz frühestens 30 Minuten vor Angelbeginn eingenommen werden.
§ 20
Bei der Wahl des Angelplatzes ist darauf zu achten, dass zwischen zwei Anglern
nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 10 m eingehalten wird.
Der Abstand der ausgelegten Ruten darf an den Regenrückhaltebecken nicht mehr
als 1 Meter und an den übrigen Gewässern nicht mehr als 7 Meter betragen.
Ausgelegte Ruten dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Einschlafen am Angelplatz bei ausgelegten Ködern ist gleichbedeutend mit unbe-
aufsichtigt ausgelegten Ruten, auch bei der Verwendung von elektronischen und
anderen akustischen Bissanzeigern.
§ 21
Jeder Angler ist für die Sauberhaltung im Bereich seines Angelplatzes (10m links und
rechts) unmittelbar verantwortlich.
Die zur Fischereiaufsicht berechtigten Personen sind gehalten, jedes Mitglied zur
Säuberung des Angelplatzes zu veranlassen. Dabei ist es unerheblich, wer der Ver-
ursacher der Verschmutzung war.
V. Besondere Bestimmungen
§ 22
a) Das Nachtangeln ist in allen zur Befischung freigegebenen Gewässern ganzjährig
erlaubt. Für die Wolfsburger Regenrückhaltebecken gelten die besonderen Be-
stimmungen der Fangkarte.
b) Für die gezielte Beangelung des Hechtes ist eine Raubfischrute mit starker
Hauptschnur und handelsüblichem Raubfischvorfach zu verwenden. Die Ver-
wendung des lebenden Köderfisches ist verboten.
c) Die Jahresfangmenge für Hechte und Forellen ist auf jeweils insgesamt 15, für
Welse/Waller auf insgesamt 3, für Zander auf insgesamt 10, für Schleie auf ins-
gesamt 30 Fische beschränkt.
d) Für den Allersee und die Kiesgruben in Velpke sowie Bokensdorf gilt eine
Fangmengenbeschränkung für Karpfen. Jährlich dürfen jedem dieser Gewässer
höchstens 10 Karpfen pro Mitglied entnommen werden.
e) In der Kiesgrube Velpke I sind die Angelplätze nur über die dafür vorgesehenen
Treppen aufzusuchen. Uferböschungen und Inseln dürfen nicht betreten werden.
Grillen auf handelsüblichen Grillgeräten ist nur an den vereinseigenen Gewässern
erlaubt
f) Das Anfüttern ist grundsätzlich nur während des Angelns erlaubt.
g) Die Benutzung einer Köderfischsenke neben ausgelegten beköderten Angelruten
oder neben einer Spinnrute bzw. Flugangel ist nicht erlaubt.
§ 23
Verboten sind
a) das Angeln während Mitgliederversammlungen,
b) das Fischen mit Sprengstoff, Schusswaffen, Strom, Licht oder Betäubungsmitteln,
c) das Legen von Reusen und Aalschnüren,
d) das Eisangeln,
e) das Angeln u. Senken vom Boot, von Brücken oder Wehren,
f) der Fang von Friedfischen mit Zwillings- oder Drillingshaken, von Raubfischen mit
Schluckhaken oder lebendem Köderfisch,
g) das Hältern von Fischen (Ausnahme § 10 – Einsatz des Setzkeschers -).
h) die Verwendung von Karpfen, Grasfischen, Schleien, Hechten, Zandern, Forellen,
Fröschen und Mäusen als Köder,
i) die Mitnahme von mehr als 20 Köderfischen am Tag,
j) der Verkauf oder Tausch von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen,
k) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall, Angelschnüren, Angelhaken,
Knicklichtern, toten Fischen, Innereien, Fischschuppen u.ä. am Gewässer,
l) die Beschädigung oder Veränderung der Uferbefestigungen und der An-
pflanzungen in und an den Gewässern,
m) das Betreten der Steinschüttung beiderseits des Allerwehres,
n) die Benutzung von für Außenstehende hörbaren Tonwiedergabe-, Empfangs-
geräten oder Musikinstrumenten,
o) das Baden oder das freie Herumlaufen lassen von Hunden auf den vereins-
eigenen Geländen in Velpke und Bokensdorf,
p) das Anlegen und Unterhalten von Feuerstellen,
q) das Befahren der Fußwege mit Fahrzeugen aller Art (auch mit Mofas, Mopeds),
es sei denn, sie sind durch entsprechende Verkehrsschilder dauernd oder zeit-
weise für einzelne Fahrzeugarten freigegeben,
r) das Befahren der Fußgängerwege mit ausgezogenen Angelruten oder sperrigen
Angelgeräten und
s) das Angeln unter erheblichem Alkoholeinfluss.
VI. Schlussbestimmungen
§ 24
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Gewässerordnung sind vom geschäfts-
führenden Vorstand den Mitgliedern durch Rundschreiben oder in geeigneter Weise
bekannt zu geben. Zuwiderhandlungen bzw. Verstöße gegen diese Gewässer-
ordnung regelt die Disziplinarordnung.
Gültig ab 01.01.2011

 

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