Velpke 2

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu unseren Gewässern

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  1. Velpke II
    Im Jahr 1988 kaufte der Verein ein Gewässer in unmittelbarer Nähe der Kiesgrube Velpke I. Hierbei handelt es sich auch um eine ehemalige Kiesgrube, die mittlerweile durch die Renaturierungsanstrengen des Vereines als solche nicht mehr erkennbar ist.

    Schon im Januar kann man einige Angler antreffen, die erfolgreich auf Karpfen und Schleien angeln.

    Die Gewässer Velpke I und II können auch von Gastanglern ( für Gastangler erst ab 01.05. eines jeden Jahres ) beangelt werden. Aus diesem Grund werden hier die Angelbedingungen in ihren Grundzügen aufgeführt. Weitere Einzelheiten entnehmen die Gastangler bitte dem Fischereierlaubnisschein und die Vereinsmitglieder der Satzung.

 

Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04.

Forellen 01.01.- 31.03. eines jeden Jahres.

Art

Mindestmaß

Aal

50 cm

Forelle

25 cm

Karpfen

40 cm 

Grasfisch

60 cm

Hecht

50 cm

Zander

50 cm

Hecht/Zander

50 cm/50 cm

Schleie

25 cm

Quappe

35 cm

Rotauge/Rotfeder

20 cm

Waller

60 cm

Barsch

15 cm

 

Angeln:

Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich.

Vom 01.01.- 30.04.

3 Ruten mit je einem Haken.

Vom 01.05.- 30.09.

3 Ruten mit je einem Haken, davon

1 Ruten auf Raubfisch erlaubt.

Vom 01.10.- 31.01.

3 Ruten, davon

2 Ruten auf Raubfisch erlaubt

Spinnfischen:

Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern

vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer

der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!

Solange ein Mitglied in unserem Verein keine 14 Jahre alt ist, darf es zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung angeln, nur nicht alleine.

Als Kind darf man aktiv im Verein mitangeln, solange eine geeignete Person (Fischereiberechtigter / mindestens 18 Jahre) dabei ist und die erlaubte Rutenanzahl des Fischereiberechtigten nicht überschritten wird.

Vereinsintern hatten wir das Mindestalter bislang auf 10 Jahre begrenzt, dieses Mindestalter ist nun aufgehoben.

Wenn also an einem Gewässer 3 Angelruten erlaubt sind, kann das Kind eine davon aktiv betreuen.

Der Fischereiberechtigte darf dann nur noch mit 2 Ruten aktiv angeln.

Die waidgerechte Versorgung eines gefangenen Fisches muss die Aufsichtsperson durchführen.

Rechtlich geregelt ist dieses im Niedersächsischem Fischereigesetz, indem für Jugendliche das Mitangeln zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter den o.a. Bedingungen erlaubt wird.

Mit 14 Jahren muss der Jugendliche seine Fischerprüfung dann abgelegt haben und er kann alleine aktiv angeln.

Macht ein Jugendlicher mit 13 Jahren seine Fischerprüfung, so darf er nicht mehr aktiv mitangeln, bis er 14 Jahre alt geworden ist, denn die Ausnahme zum Mitangeln bezieht sich nur auf die „Vorbereitung“ auf die Fischerprüfung.

Für das aktive Mitangeln in der Jugendgruppe bleibt das Mindestalter auf 10 Jahre begrenzt

 

Tagesfangmengenbeschränkung

Karpfen 2 Stück,  Grasfisch 2 Stück

Zander 2 Stück (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Hecht 2 Stück   (oder 1 Hecht plus 1 Zander)

Schleie 2 Stück

Quappe 2 Stück

Jahresfangmengenbeschränkung                          

Karpfen 30 Stück *                                                   

Zander 10 Stück                                                         

Hecht 15 Stück                                                           

Schleie 30 Stück                                                        

Schonzeiten:Gesonderte Vorschriften:

Wollhandkrabbe, Schwarzmundgrundel und Wolgazander haben kein Mindestmaß. Beim Fang sind diese dem Gewässer zu entnehmen. Die Schwarzmundgrundel darf an den Gewässern des SFV-Wolfsburg (außer Mittellandkanal) nicht als Köderfisch benutzt werden, auch nicht als Fetzenköder.

Mindestmaße: (bei nicht aufgeführten Fischarten bitte die Gewässerordnung beachten)

Karpfen           40 cm

Aal                  50 cm

Hecht              50 cm

Zander            50 cm

Barsch             15 cm

Forelle             25 cm

Grasfisch         60 cm

Schleie            25 cm

Quappe           35 cm

Waller               50 cm

  *    Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer

 

 

Tagesfangmengen/ Jahresfangmengen

 

 

 

Die Gewässer Velpke I und II können auch von Gastanglern

ab 01.05. eines jeden Jahres beangelt werden.

Eine Tageskarte kostet 20 €,

die Wochenkarte 80 €.

Gastangler müssen die Fischerprüfung abgelegt haben oder einen staatlichen Fischereischein besitzen.

Gastkarten erhalten Sie bei folgenden Stellen:

1. Vereinsheim

des Sportfischervereines Wolfsburg am Allersee,

Montag u. Donnerstag 17.00 – 19.00 Uhr

2. Kiebitzmarkt Kroll, Vorsfelde Am Bahnhof 17

Kroll

3.Campingplatz am Allersee

Camping am Allersee

Offenes Feuer und Grillen ist verboten.

 

Zufahrt und Parken:

Wie auf den Lageplänen eingezeichnet. Fahrzeuge dürfen nur auf freigegebenen Wegen benutzt werden. Die Durchfahrt anderer Fahrzeuge ist zu gewährleisten. Vereinsmitglieder müssen die Wegekarte mit dem grünen Vereinswappen gut sichtbar im Auto mitführen.

Gesonderte Vorschriften:

Die Schwarzmundgrundel darf an den

Gewässern des SFV-Wolfsburg (außer Mittellandkanal) nicht als Köderfisch benutzt werden,

auch nicht als Fetzenköder.

Sonderregelung für Vereinsmitglieder und dessen Angehörige:

Kindern und Ehepartnern von Vereinsmitgliedern, die mit dem Vereinsmitglied in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen, ist es gestattet bei Anwesenheit des Vereinsmitgliedes mit einer Angel an den beiden Vereinsgewässern in Velpke mitzuangeln. Die unter „Zugelassene Ruten:“ aufgeführten Bestimmungen sind einzuhalten.

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder

unmittelbar vor dem Angeln erlaubt.

Anfütterverbote,

besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt.

„Das Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.
Das Überfliegen mit Drohnen ist nicht gestattet.

Ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen, sofern der Einsatz von Drohnen ausschließlich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Werbe- und Presseaufnahmen, erfolgt und der repräsentativen Vereinsarbeit dient.“

Wir sind hier, um Ihre Fragen zu beantworten.